Tarife

Taxi fahren – günstiger als man denkt!

Neben der Grundgebühr staffeln sich unsere Tarife unter anderem nach der Entfernung Ihres Zielortes. Einen Anhaltspunkt über unsere Gebühren können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen.

Innerhalb der Pflichtfahrbereiche d.h. innerhalb der Stadt Kaiserslautern, gilt die Fahrpreisbindung an den Taxitarif der jeweiligen Tarifordnung. Diese wird von der Stadt Kaiserslautern festgelegt.

Taxi-Tarifordnung für die Stadt Kaiserslautern

Verordnung der Stadt Kaiserslautern über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen.

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) v. 21. März 1961 (BGBI. I S. 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.August 1990 (BGBI. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBI. I S. 822) i.V.m. der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz v. 13. Februar 1996 (GVBI. S. 115) erlässt die Stadt Kaiserslautern folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die von der Stadtverwaltung Kaiserslautern genehmigten Taxen bei Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes.

2. Das Pflichtfahrgebiet umfasst die die Kernstadt innerhalb der Ortsschilder „Stadt Kaiserslautern“ einschließlich des Stadtteils Einsiedlerhof. Ausgenommen sind die Stadtteile Hohenecken, Siegelbach, Erfenbach, Erlenbach, Morlautern, Dansenberg und Mölschbach.

§ 2 Beförderungsentgelt

1. Das Beförderungsentgelt setzt sich unbeschadet der Größe des Fahrzeugs und der Anzahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Zeitpreis für verkehrsbedingte Standzeiten oder auf Veranlassung des Fahrgastes entstandene Wartezeiten und den Zuschlägen zusammen.

2. Grundpreis 3,50 €
3. Kilometerpreise
für die ersten 3 km je Kilometer 2,30 €
an Werktagen von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr 2,10 €
an Werktagen von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 2,20 €
4. Zeitpreis pro Stunde 35,00 €

Die Berechnung der Wartezeit erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

Die Pflichtwartezeit auf Veranlassung des Fahrgastes beträgt 10 Minuten.

5. Die Weiterschaltung (Schaltsprung) des Fahrpreisanzeigers erfolgt um jeweils 0,10 €.

6. Zuschläge

Der Fahrgast ist vor Antritt der Fahrt auf die anfallenden Zuschläge hinzuweisen:

Anfahrten zu Beförderungen innerhalb des Stadtteils Einsiedlerhof 6,00 €
Großraumtaxen ab dem fünften Fahrgast pauschal 5,50 €

7. Stornierung von bestellten Fahrten

Wird eine bestellte Fahrt storniert, während sich die Taxe bereits auf der Anfahrt befindet 4,50 €

§ 3 Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes

1. Das Entgelt für den Streckenteil außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann frei vereinbart werden. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen.

2. Kommt es zu keiner Vereinbarung, gelten die Beförderungsentgelte des Pflichtfahrgebietes.

§ 4 Allgemeine Vorschriften

1. Die Anfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes ist frei

2. Der Fahrpreisanzeiger ist bei Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes einzuschalten.

3. Sondervereinbarungen nach § 51 Abs.2 PBefG sind mit Genehmigung der Stadtverwaltung Kaiserslautern zulässig.

4. Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Beerdigungen unterliegen nicht dieser Tarifordnung.

5. Das Beförderungsentgelt ist im Allgemeinen nach Beendigung der Fahrt zu zahlen. Eine Vorauszahlungsregelung ist im Einzelfall möglich.

6. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis, versehen mit der Ordnungsnummer, der Fahrtstrecke und der Unterschrift des Fahrers auszustellen.

7. Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer immer die kürzeste Strecke zum Ziel zu wählen.

8. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast sofort darauf hinzuweisen und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern entsprechend § 2 zu berechnen. Die Störung ist unverzüglich zu beheben.

9. Eine Ausfertigung dieser Verordnung ist im Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung werden gemäß § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit verfolgt und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

§ 6 In Kraft treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Taxen-Tarifordnung vom 01. Mai 2020 außer Kraft.

Kaiserslautern, den 11.07.2022
S t a d t v e r w a l t u n g
Dr. Klaus Weichel
Oberbürgermeister

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